Sonntag, 1. Juli 2012

Die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung und das "Prognoseprinzip"

Das Kündigungsschutzgesetz ist ein scharfes Schwert zugunsten der Arbeitnehmer.
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießt jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, Kündigungsschutz.

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Der Zweck einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.

Eine begangene Pflichtverletzung muss sich deshalb vor dem Kündigungsausspruch in die Zukunft gerichtet auf das Arbeitsverhältnis belastend auswirken, um die fristlose Kündigung rechtfertigen zu können.

Eine negative Prognose kann allenfalls dann vorliegen, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Störung des Arbeitsvertrages geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch künftig den Arbeitsvertrag - selbst nach einer Kündigungsandrohung - erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird.

Aus diesem Grund setzt die fristlose Kündigung regelmäßig eine vorausgegangene Abmahnung voraus.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre vor dem Arbeitsgericht  nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um zukünftige Vertragsstörungen zu vermeiden!

Tipp vom Anwalt

Die Erhebung der  Kündigungsschutzklage ist bei fristlosen Kündigungen meist ratsam. Zudem lässt sich im Klageverfahren regelmäßig  die regelmäßig in Betracht kommende Abfindung aufstocken und diverse andere Ansprüche, wie Arbeitszeugnis oder Urlaubsabgeltung, können gleich mit geregelt werden.

Vorsicht:

Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage nach dem KSchG ist eine 3-Wochenfrist zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann sich auch ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen.

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